Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
 
Komponententechnik Dipl.-Ing. (FH) Jörg Sielisch

 

nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt

1. Allgemeines

1.1 Der AN verkauft zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind, sind für den AN unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen werden. Im Falle der Anerkennung durch den AN gelten sie nur für das jeweilige Geschäft, für das sie getroffen sind.

2. Verkaufsgegenstand

2.1 Der AN verkauft Dienstleistungen und Erzeugnisse, die dem aktuellen Stand von Technik und Norm entsprechen. Kurzfristige technische Änderungen, die erforderlich sind, um diese Bedingungen zu erfüllen, können ohne Ankündigung vorgenommen werden. Maßgebend sind die Herstellerangaben

2.2 Der Kunde (Besteller) ist grundsätzlich alleinverantwortlich für die Ausführung seines Finalproduktes. Das gilt insbesondere für die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen, Beschaffung von notwendigem Zubehör, einschließlich Einbauunterlagen u.d.gl., die für zur Fertigstellung seines Produktes notwendig bzw. auch zum sicheren Betrieb erforderlich sind.

2.3 Sämtliche Unterlagen, wie Zeichnungen, Programme, Einbauanleitungen unterliegen dem Urheberschutz. Der Besteller ist nicht berechtigt, solche Unterlagen zu vervielfältigen bzw. Unberechtigten zugänglich zu machen.

3. Angebote

3.1 Angebote sind freibleibend und beziehen sich ausschließlich auf den zu liefernden Gegenstand / die zu liefernde Dienstleistung.

Das Angebot beinhaltet keine Garantie des einwandfreien Zusammenwirkens der bestellten Gegenstände  / Dienstleistungen mit den an den Anlagen vorhandenen Elementen, Baugruppen, technologischen Prozessen u.s.w. Die Zusicherung von Eigenschaften bezieht sich nur auf die angebotenen Gegenstände, Produkte oder Dienstleistungen.

Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht erst, nachdem der Auftrag schrift­lich bestätigt wurde.

4. Probemuster

4.1 Eine Bereitstellung von Erprobungsmustern zur Prüfung der Tauglichkeit beim Besteller kann für einen Zeitraum vereinbart werden. Nach Ablauf der Erprobungszeit bestehen folgende Möglichkeiten:

4.2 Die Erprobungsware verbleibt beim Besteller unter Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder

4.3 Die Erprobungsware wird unverändert, komplett und in Originalverpackung auf Kosten des Bestellers an den AN zurückgeliefert.

4.4 Wurden Erprobungsfristen überschritten, Eingriffe in den Erprobungsmustern vorgenommen oder andere Maßnahmen getroffen, die den Wert der Ware beeinträchtigen, gilt der Kauf als zustande gekommen.

5. Preise

5.1 Die Preise werden in (Euro) berechnet und verstehen sich bei Lieferung ab Büro Berlin ohne Aufstellung, Montage, Transport, technischer Einweisung vor Ort und ausschließlich Verpackung, zuzüglich der am Rechnungstag gültigen Mehrwertsteuer.

5.2 Sollte in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung Kostenerhöhungen durch Steigerung der Löhne/Gehälter, der Materialpreise, starken Wechselkursschwankungen sowie der öffentlichen Lasten und Abgaben eintreten, so ist eine entsprechende Preisangleichung berechtigt.

5.3 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit der AN nach der Verpackungsordnung vom 12.06.91 verpflichtet ist, die zum Transport verwendeten Verpackungen zurückzunehmen, werden diese, bei kostenfreier Anlieferung, zurückgenommen.

5.4 Die Rücknahme von (Elektronik)-Schrott ist in der Preisgestaltung nicht enthalten. Soweit der AN aufgrund von gesetzlichen, insbesondere den Umweltschutz betreffenden Bestimmungen verpflichtet ist, die gelieferten Geräte oder Geräteteile zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und Rücknahme der betreffenden Gegenstände zur Verwertung.

6. Lieferung / Liefertermine / Verzug

6.1 Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem AN schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Genehmigung der Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gilt die Frist als angemessen verlängert.

6.2 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

6.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen und staatlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreffen, verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen dadurch behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 2 Monate dauern, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der AN von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

6.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten

7. Rücktritt

7.1 Wird - außer im Falle der Nr. 6.3. - ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachlieferfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung für Verzugsschäden

8.1 Im Falle des Verzugs kann der Besteller neben der Leistung /Lieferung den Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde und der Besteller glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung ein vom AN voraussehbarer Schaden entstanden ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9. Gefahrenübergang

9.1 Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde:

9.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung - auch durch eigene Transportmittel des AN - zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Die Verpackung erfolgt mit größter Sorgfalt.

9.3 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Verzögerung auf den Besteller über. Der AN verpflichtet sich, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangte Versicherung zu bewirken.

10. Versand

10.1 Der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt.

10.2 Die Versicherung der Sendungen werden zu Selbstkosten besorgt, sofern dies im Auftrag vorgeschrieben wird. Eine Versicherungspflicht des AN besteht nicht.

11. Mängelrügen

11.1 Mängelrügen, auch Beanstandungen wegen Gewicht oder Stückzahl müssen unbeschadet der Vorschriften des § 377 HGB spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angebracht werden. Sichtbare Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer und dem AN schriftlich anzuzeigen.

12. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, wird wie folgt gehaftet:

12.1 Alle diejenigen Teile werden nach Wahl des AN unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Gewährleistungspflicht, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, vom Tage des Gefahrenüberganges gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials, oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen würde. Unberührt bleibt davon die kostenfreie Mitwirkungspflicht des Bestellers zur Abstellung der Beanstandung.

12.2 Natürlicher Verschleiß bleibt von der Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Glühlampen, Sicherungen, Schaltkontakte und Verschleißteile.

12.3 Der Besteller kann Zahlungen für den konkreten Geschäftsvorgang nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde, deren Berechtigung vom AN nicht bestritten wird.

12.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem AN nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Dazu zählt auch die Zeit der Inanspruchnahme von Serviceleistungen von Dienstleistern oder Herstellern des mangelbehafteten Produktes. Verweigert er diese, ist der AN von der Mangelhaftung befreit. Wenn die angemessene Nachfrist verstrichen ist, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen. Zur Beseitigung des Mangels kann der AN ein autorisiertes Unternehmen beauftragen, das in im Namen von Komponententechnik J. Sielisch handelt.

12.5 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten.

12.6 Haftungsausschluß erfolgt bei nichtautorisiertem Eingriff.

12.7 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den AN und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

12.8 Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate, beginnend mit dem Tag der Übergabe an den Besteller. Während dieser Zeit auftretende Mängel am beanstandeten Gerät werden kostenlos ersetzt. Transporte und / oder eventuell notwendige Hilfsleistungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der AN ist nicht verpflichtet, für den Zeitraum der Instandsetzung für Ersatz zu sorgen.

12.9 Aufwendungen für unbegründete Mängelanzeigen werden dem Besteller berechnet.

13. Rücktritt / pauschalierter Schadenersatz

Kommt der Besteller mit der Stellung einer Sicherheit oder Zahlung oder Teilzahlung in Rückstand und liegen die Vorausset­zungen des §326 BGB vor (Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung), so können folgende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden:

13.1 in Höhe von 35 % der Bruttovertragssumme ohne Umsatzsteuer für Teile, die im Standardlieferprogramm enthalten sind

13.2 in Höhe von 100 % der Bruttovertragssumme ohne Umsatzsteuer für Teile, die auftragsbezogen entwickelt oder gefertigt werden

13.3 Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Rücksendungen, die auf fehlerhafte Bestellungen zurückzuführen sind, gehen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Eine Rücknahmepflicht besteht jedoch nicht.

14. Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung

Bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder liegt ein Fall vor, bei dem der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht haftet, so beschränkt sich ein Schadenersatz­anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens.

15. Alle sonstigen Schadenersatzansprüche

Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, sind Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, Rechtsmängel, unerlaubter Handlung usw. ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen der AN nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Die Haftung für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, vorausgesetzt, es liegt keine schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht vor.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Zahlungen müssen grundsätzlich spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen - sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben wurde - nach Rechnungsdatum ohne Abzug geleistet werden. Wird der Zahlungstermin unentschuldigt überschritten, können alle vorher verhandelten Preisnachlässe oder Kulanzleistungen ohne weitere Ankündigung aufgehoben werden. Es kommen dann die zum Tage der Auftragsbestätigung geltenden Listenpreise zur Anwendung.

16.2 Das gilt auch für Teillieferungen. Skontovereinbarungen bleiben hierbei unberührt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der AN berechtigt, nach Inverzugsetzung durch Mahnung, Aufwandskosten und Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zum Tag der ursprünglichen Fälligkeit zu verlangen.

16.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Leistung maßgebend, sondern der Eingang der Zahlung bzw. bei Schecks die Gutschrift auf dem Konto.

16.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

16.5 Werden dem AN nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die geeignet sind, eine Vermögensverschlechterung des Bestellers zu belegen, so hat der AN das Recht, die sofortige Bezahlung der laufenden Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen, fristlos vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz der erfolgten Auslagen zu verlangen, falls er einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt.

16.6 Solange der Besteller mit Zahlungen im Rückstand ist, behält sich der AN unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche vor, die Erfüllung weiterer Lieferverpflichtungen und Serviceleistungen aus der Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des Kontoausgleiches aufzuschieben.

16.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des AN aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 An sämtlichen gelieferten Erzeugnissen behält der AN das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen). Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks dauert der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung.

17.2 Über die bezogenen Erzeugnisse darf der Besteller - soweit sie noch unter Eigentumsvorbehalt stehen- nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Forderungen aus Weiterverkauf oder Weitervermietung ist unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Zugriffe dritter Personen, insbesondere eine Zwangsvollstreckung, auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Zwangsvollstreckung gleichzeitig im Namen des AN beim Vollstreckungsgläubiger Widerspruch einzulegen.

17.3 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf zustehenden Ansprüche in voller Höhe, einschließlich sämtlicher Nebenrechte, an des AN sicherheitshalber ab, bis alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller getilgt sind.

17.4 Der Besteller wird auf Verlangen des AN die Empfänger von Vorbehaltswaren und die von diesen noch ausstehenden Zahlungen bezeichnen und einen vom AN beauftragten, unabhängigen Buchsachverständigen zur Kontrolle Einblick in seine Bücher gestatten. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderung die gesamten, nicht gesicherten Forderungen an den Besteller um mehr als 20 %, so ist der AN auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Bis auf Widerruf ist der Besteller ermächtigt, an den AN abgetretene Forderungen für ihn einzuziehen. Der AN ist berechtigt, dem Dritten von der Forderungsabtretung Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Handelt der Besteller seinen Verpflichtungen zuwider, ist der AN berechtigt, die Herausgabe der Waren zu verlangen, ohne daß dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Die Differenz zwischen dem Zeit- und Anschaffungswert, einschließlich aller dabei entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

17.5 Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder der Einbau von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Verarbeitung zu einer einheitlichen Sache: Werden vom AN gelieferte Waren vom Besteller mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar gemischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem AN anteilsmäßig Miteigentum an der Hauptsache überträgt, soweit diese ihm gehört. Der Besteller verwahrt für den AN das Eigentum oder Miteigentum. Geltung der Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware: Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau sowie durch Vermischung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware vorstehend vereinbart ist.

17.6 Fälligwerden der gesamten Restschuld und Anzeige der Forderungsabtretung an den Drittschuldner: Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Fall hat der Besteller, falls das der AN verlangt, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderung zu übergeben. Daneben sind wir berechtigt, die Vorausabtretungen durch Bucheinsicht beim Besteller festzustellen.

17.7 Sicherheitsklausel: Der Besteller wurde darüber informiert, dass es ihm - ohne entsprecehnde schriftliche Bestätigung des Herstellers und des Lieferanten - ausdrücklich untersagt ist, die ihm gelieferten Komponenten in Systemen einzustzen, die direkt oder indirekt der Atomwirtschaft oder miiltärischen Bereichen zuzuordnen sind. Insbesondere gilt diese Verpflichtung bei Exportvorhaben in Ländern, die besonderen Ausfuhrbedingungen unterliegen. Eventuelle Haftungsansprüche, die gegenüber dem AN erhoben werden, werden bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung nicht anerkannt.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin.

18.2 Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und Unternehmen des öffentlichen Rechts ist Berlin.

18.3 Die Beziehungen zwischen beiden Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und AN dürfen bestehende Vertragsrechte auf Dritte nur in gegenseitigem Einvernehmen übertragen.

20. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

 

Z.Z. gültige AGB der Fa. Komponententechnik Jörg Sielisch Stand 04/2008.