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Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV)

Sicherer Betrieb von Aufzugsanlagen

 

Seit dem 01.07.2015 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) als Grundlage zur Inverkehrbringung und Betrieb von Aufzügen gültig.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html

Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe ist es, dass der Arbeitgeber i.S. als Anlagenbesitzer oder Betreiber (nachfolgend Betreiber genannt) alle Maßnahmen ergreift, die zum sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen dienen.

Insbesondere gehören dazu:

  • Verhinderung von Schäden an Personen oder Gütern,

  • Vermeidung von Gefährdungen, die von Aufzugsanlagen ausgehen können.

  • Vermeidung von Nutzungseinschränkungen an Aufzugsanlagen,

  • Gewährleistung eines Management  zur sicheren Personenbefreiung oder besonderen Maßnahmen im Gefahrenfall, wie z.B. Brand

  • Gewährleistung der höchsten Anlagenverfügbarkei, Betriebssicherheit und Verfügbarkeit

Als Grundlage zur Gewährleistung des sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen gehören neben der Gefährdungsbeurteilung ausgereifte Instandhaltungstechnologien, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem vorhandenen individuellen technischen Anlagenzustand richten.

Dazu zählen:

  • Regelmäßige Überprüfungen der Grundfunktionen des Aufzuges in Form einer allgemeinen Sichtkontrolle durch den Betreiber („Aufzugswärterfunktion“)

  • Permanenter „stand by“-Betrieb zur Notrufzentrale

  • regelmäßige qualifizierte Wartungen nach technischen Vorgaben bzw. nach Bedarf durch vertraglich gebundene Beauftragte.

Schwerpunkte bei den Wartungen bilden:

  1. Allgemeine Zustandskontrolle

  2. Prüfung der vollständige Funktionssicherheit aller sicherheitstechnischen Einrichtungen,

  3. Reinigungsarbeiten

  4. Kontrolle der  Steuerungs- und Signalisationsfunktionen

  5. Überprüfung aller mech. Komponenten auf Verschleißfortschritt , ggf. Nachstellarbeiten

  6. Kontrolle auf Vollständigkeit der Anlagendokumentation

  7. ggf. Beseitigung von Normabweichungen 

  8. Tätigkeitsnachweis

Bei Abweichungen sind diese zu beseitigen. Wenn sicherheitstechnische Mängel nicht abgestellt werden können, ist die Anlage bis zur Wiederherstellung der Anlagensicherheit abzuschalten. In den übrigen Fällen ist der Betreiber auf den Mangel hinzuweisen, der das Risiko eines kurzfristigen Anlagenausfalls beschleunigen kann.

Ausschließlich bestimmt die Qualität der Wartung die Anlagensicherheit und Zuverlässigkeit!

Aktuell:

Bei allen Betrachtungen wird leider in den meisten Fällen außer Acht gelassen, dass bei vielen Aufzugsanlagen Materialien eingebaut bzw. verwendet werden, die primär für das Service-Personal äußerst gesundheitsgefährdend sein können. Dazu zäheln u.a.:

  • Asbest: Einatmen von freien Asbestfasern - Gefahr von Lungenkrebs!

Mögliche Herkunftsquellen:  Bremse, Schachtverkleidungen, Bremsbänder für Fahrkorbtüren, Iolatoren an Schützen,  Dichtungen...

  • Hydrauliköle, Typ HL ( Hydrauliköl Legiert):  Aufnahme von giftigen Legierungsbeimischungen ("PCB") durch  Hautkontakt bei (erwärmetn) Ölen.

Mögliche Herkunfstquellen: Antriebsmedium bei Hydraulikaufzügen, ölhydraulischen Bremsen, Aufsetzpuffer und Dämpfern

  • Trafoöle: Beimengungen von hochgiftigen PCB-Verbindungen (Dioxin)

Mögliche Einsatzorte: Ölhydraulische Bremsmagnete (Kühlung)

Regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfungen durch eine „benannte Stelle“, wie z.B. TÜV; DEKRA, GTÜ, ... zu veranlassen. Der Prüfintervall beträgt jetzt 12 (!) Monate, abwechselnd in Zwischen- und Hauptprüfung. Es ist zu beachten, dass diese Prüfungen stets als „Stichprobenprüfung“ erfolgen, d.h. eine Prüfung durch die benannte Stelle ist im wartungstechnischen Sinn keine Prüfung der Wartungsleistungen bzw. der üblichen Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen!

Demnach tragen Wartungsbetriebe eine wesentlich höhere Verantwortung in Bezug auf Gewährleistung der „Anlagensicherheit“ als bisher!

Maßnahmen zu planen und zu ergreifen, die dazu dienen, weitgehend und zeitnah die Anlage auf dem „Stand der Technik“ zu bringen bzw. auf diesem zu halten (z.B. Modernisierungen).

Pflicht zur Führung einer lückenlosen, zusammenhängenden und aktuellen  Anlagendokumentation.

Ein angemessener Zeitaufwand für Wartungen ist ein Garant für den erfolgreichen Betrieb der Aufzugsanlagen.

Die juristische Verantwortung der Betreiberfunktion ist nicht delegierbar!

Weiterhin gehören individuelle Vorgaben zur Nutzung und Sicherung des Betriebes von Aufzugsanlagen entsprechend den Ableitungen aus den Feststellungen der Gefährdungsbeurteilungen.

Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen bezogen sich i.d.R. unmittelbar auf die Aufzugsanlage als Bestandteil eines Gebäudes. Zukünftige Gefährdungsbeurteilungen schließen die an die Aufzugsanlagen angrenzenden Gebäudeteile und Einrichtungen mit ein. Ggf. sind Transporttechnologien anzupassen, bzw. organisatorische Schutz- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die den unfallfreien und sicheren Gesamtprozess des Transportes innerhalb des Gebäudes mit Aufzügen gewährleisten.

Für die Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen gibt es keine vorgegebene Zeitintervalle, d.h. bei Änderung von Rahmenbedingungen, wie Umbau, neue Transportwege ist die bisherige Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Gegenüber organisatorischen Anweisungen haben technische Lösungen zur Minimierung eines Unfallrisikos stets den Vorzug!

Notrufmanagement:

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Betriebes der Aufzugsanlage eine Person schnell erreichbar ist, die im Falle einer Störung sofort die notwendige Assistenz, wie Personenbefreiung, Anlagensicherung, Sonderfahrten zur Gefahrenabwehr o.ä. leisten kann.

Erste Maßnahmen zur Personenbefreiung, wie z.B. die unverzügliche Kontaktaufnahme zu der eingeschlossenen Person, sollten innerhalb eines kleinen Zeitfensters sofort eingeleitet werden.

Das heißt aber nicht, dass innerhalb des Zeitfensters die Person aus der Aufzugsanlage befreit sein muss. Die individuellen Umstände sind dabei zu berücksichtigen, wie z.B. Anfahrt der hilfeleistenden Person, Schwierigkeitsgrad der Störung, Einsetzten von Spezialwerkzeugen, Sicherung der Anlage gegen weitere Gefährdungen während der Personenbefreiung u.s.w.

Hinweis:

Nach § 24 (2)  BetriebSichVO  sind bis zum 31.12.2020 Personenaufzugsanlagen mit einem bidirektional wirkenden Notrufsystem auszustatten. Dabei ist zu beachten, dass dieses System zwischen Aufzug und Notrufzentrale bzw. Hilfeleistenden jederzeit in Funktion ist. Neuere Telekommunikationsstandards können möglicherweise diese Aufgabe nicht generell gewährleisten, weil keine Spannung zum Betrieb von Kommunikationseinrichtungen bereitgestellt wird, bzw. Standards wechseln. Bei der Auswahl eines angemessenen Notrufsystems sollte ein Fachbetrieb für Aufzugsnotrufeinrichtungen konsultiert werden.

Unabhängig davon ist bis zum 30.06.2016 für jede (Personen-)Aufzugsanlage ein Notfallplan zu erstellen und in geeigneter Form bereitzustellen, aus dem hervorgeht, wo, wer, wie, was, womit und wann unter Berücksichtigung des Unfallschutzes Maßnahmen durchführen kann, die eine Notfallsituation schnell und sicher beenden kann.

Folgende Leistungen können und möchten wir gemeinsam mit Ihnen erbringen:

  1. Optimierung der Wartungsverträge vorzugsweise nach dem aktuellen sicherheitstechnischen Bedarf

  2. Unterstützung bei der Auswahl von qualifizierten Instandhaltungsbetrieben

  3. Schulung von  Mitarbeitern als Aufsichtspersonen und Hilfeleistende („Aufzugswärter“)

  4. Erarbeitung eines Notfallmaßnahmenplans

  5. Erarbeitung eines Planes zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen

  6. Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung

  7. Erarbeitung einer Strategie zur Gewährleistung des Betriebes von Aufzugsanlagen auf dem "aktuellen Stand der Technik" unter dem Aspekt des technisch-wirtschaftlich sinnvollen Betriebes. (Instandhaltungsbewertung / Instandhaltungsstrategie)

Gern werden wir Sie bei der Lösung dieser anspruchsvollen aber auch notwendigen Aufgabe unterstützen. In Verbindung mit den geforderten Maßnahmen werden Lösungen  erarbeitet, die primär Ihre individuellen Wünschen und Gegebenheiten berücksichtigen.

Kontakt: info(at)komponententechnik.com



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